ALLGEMEINE GESCHaeFTSBEDINGUNGEN
Die Susanne Kuhn time.less Events wird in den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Vermieter
genannt. Der Auftraggeber wird im folgenden Mieter genannt.
1. Vertragsbedingungen
1.1. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Vermieters.
1.2. Inhalt und Umfang des Mietvertrags werden schriftlich, in Textform, bestimmt.
1.3. Mündliche Absprachen sind bis zur Bestätigung in Textform unverbindlich.
1.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt.
2. Gegenstand der Vermietung
2.1. Mietgegenstände sind die im Mietangebot bzw. Mietvertrag angegebenen Möbel sowie
Dekorationsartikel.
2.2. Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters.
2.3. Die Mietgegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen
Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung) und für die Mietdauer (Nr. 3) zur Verfügung gestellt.
Eine anderweitige Verwendung der Mietgegenstände ist nicht erlaubt.
3. Mietdauer
3.1. Die Mietdauer wird zwischen den Parteien in Textform vereinbart. Sie beginnt mit Übergabe der
Mietgegenstände (Nr. 2) an den Mieter und endet mit Rückgabe an der Vermieter. Jede nachträgliche
Änderung der Mietdauer bedarf ebenfalls der Bestätigung des Vermieters in Textform.
3.2. Wenn der Mieter die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss er
den vollen Mietpreis zusätzlich bezahlen. Zudem können Schadensersatzansprüche des Folgemieters
aufkommen.
4. Vertragsinhalt/ Mietpreise/ Mieteinheit
4.1. Die Mietpreise werden auf Grundlage der aktuellen Preisliste festgelegt und gelten für eine Mieteinheit,
auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.
4.2. Bei Auslandsgeschäften behält sich der Vermieter das Recht vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer
nachzuberechnen.
4.3. Die Mietpreise beinhalten keine Kosten für die Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau der
Mietgegenstände. Diese Kosten werden gesondert berechnet.
5. Rücktritt vom Mietvertrag /Kündigungsrecht / Stornierung
5.1. Die Mietgegenstände werden wie gesehen vermietet.
5.2. Der Mieter hat die gelieferten Mietgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu
untersuchen.
5.3. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Mietgegenstände hat der Vermieter das Recht zur Nachlieferung oder
Nachbesserung. Weist lediglich ein Teil der gelieferten Mietgegenstände Mängel auf, so berechtigt dies den
Mieter nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei geringfügigen Beanstandungen kann nur ein
Preisnachlass gewährleistet werden, eine Nachlieferung scheidet aus. Schlagen die Nachlieferung oder
Nachbesserung fehl, so wird der Preis des beschädigten oder fehlenden Mietgegenstands gutgeschrieben.
5.4. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter werden nur anerkannt wenn der Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall jedoch
auf den vertragstypischen Schaden. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. entgangener Gewinn, sind
ausgeschlossen.
5.5. Im Falle einer Auftragsstornierung gelten die folgenden Stornierungsbedingungen:
• bei einer Stornierung bis sechs Monate vor der Veranstaltung sind 50% der Gesamtsumme fällig
• bei einer Stornierung bis drei Monate vor der Veranstaltung sind 75% der Gesamtsumme fällig
• bei einer Stornierung bis zwei Monate vor der Veranstaltung sind 90% der Gesamtsumme fällig.
• im Falle einer Stornierung nach Ablauf der 8 Wochen Frist (bis Veranstaltungsbeginn) sind 100% der
Gesamtsumme fällig
• 5.6. Bei Auftragsdurchführung ist der Mieter berechtigt das vereinbarte Auftragsvolumen wie folgt zu
reduzieren, sofern er dies schriftlich unter Einhaltung der geltenden Fristen angezeigt:
• bis 3 Monate vor der Veranstaltung kann der Auftrag um maximal 10% reduziert werden
nach Ablauf der 3 Monats Frist (bis Veranstaltungsbeginn) ist keine Auftragsreduzierung mehr möglich
6. Kaution
6.1. Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution in bar zu erheben. Sie wird
nach Mietende und der Feststellung von Unversehrtheit und Vollständigkeit der Mietgegenstände erstattet.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Der Vermieter ist berechtigt Vorkasse zu verlangen, sowie Abschlagsrechnungen zu stellen.
7.2. Die Rechnungsstellung durch den Vermieter erfolgt in der Regel eine Wochen nach Mietende.
7.3. Der Vermieter ist berechtigt, die Auftragsdurchführung bei Zahlungsverzug zu verweigern, bis fällige
Rechnungen und (Zurückbehaltungsrecht) Mietsicherheiten vom Kunden vollständig gezahlt sind
7.4. Der Vermieter behält sich das Recht vor in einer Abschlussrechnung nach Auftragsdurchführung
eventuelle Mehrkosten, sowie Kosten für Ersatzbeschaffungen, oder Aufwendungen für Schadens- und
Wertersatzes, in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung der Abschlussrechnung kann mit der Mietsicherheit
vorgenommen werden. Die Abschlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig.
7.5. Der Vermieter ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung
der ersten Rechnungsstellung nicht bekannt waren.
8. Lieferung / Abholung / Aufbau- und Abbaukosten
8.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Auslieferung der Mietgegenstände ab Lager des Vermieters.
Dekoartikel: 75181 Pforzheim und Möbel: per Spedition aus 71296 Heimsheim
8.2. Wird die Anlieferung und Abholung, an eine im Vorfeld anzugebende Adresse durch den Mieter
vereinbart, gelten die im Mietangebot angegebenen Kostensätze.
8.3. Die Anlieferung und Abholung beinhaltet keinen Auf- und Abbau der Mietgegenstände. Für Aufbau und
Abbau durch den Vermieter bedarf es der Vereinbarung in Textform. Es gelten die im Mietangebot
angegebenen Kostensätze.
8.4. Wenn eine Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände vereinbart wurde, erfolgt diese zum
vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung und Abholung nach
Terminvorgabe durch den Vermieter.
8.5. Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis hinter die erste Türe und zu ebener
Erde. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Anlieferung benötigten Wege frei von Barrieren und
ebenerdig sind. Bei Abholung der Mietgegenstände müssen diese am Abholtag zur vereinbarten Uhrzeit
vollständig, wie bei der Auslieferung sortiert, am Ort der Übergabe und zu ebener Erde transportfähig verpackt
bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige
spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten.
8.6. Der Mieter verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Übergabe, die Mietgegenstände umgehend auf Menge
und Unversehrtheit zu überprüfen und bestätigt mit der Übernahme die Vollständigkeit und den
einwandfreien Zustand dieser. Im Fall des Verzichts auf die Überprüfung ist eine spätere Mängelanzeige
ausgeschlossen und wird nicht anerkannt. Beanstandungen sind umgehend schriftlich festzuhalten.
8.7. Der Mieter oder ein bevollmächtigter Vertreter hat zum Zeitpunkt der Anlieferung anwesend zu sein. Ist
zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung weder der Mieter noch ein bevollmächtigter Vertreter
anwesend, gilt die Lieferung als unbeanstandet angenommen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.
8.8. Der Vermieter verpflichtet sich, die bestellten Mietgegenstände in mittlerer Art und Güte zu liefern. Der
Vermieter ist berechtigt, bestellte Mietgegenstände durch gleichwertige oder höher qualitative Artikel zum
Preis der ursprünglich bestellten Mietgegenstände zu ersetzen, sofern er nicht in der Lage ist, die bestellten
Mietgegenstände zu liefern.
8.9. Alle Maßangaben sind circa Maße. Der Vermieter behält sich Abweichungen in Maß, Form und Farbe
vor, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.
8.10. Der Mieter trägt bei Selbstabholung der Mietgegenstände Sorge über die Feststellung von Menge und
Unversehrtheit der Mietgegenstände und bestätigt mit der Übernahme die Vollständigkeit und den
einwandfreien Zustand dieser. Spätere Mängelanzeigen sind ausgeschlossen und werden nicht anerkannt.
Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Transport der Mietgegenstände verantwortlich. Für den Transport
ist ein geschlossenes Fahrzeug vorgeschrieben. Weiter sind die Maße des Mobiliars zu beachten, die ein für
den Transport entsprechend großes Transportfahrzeug voraussetzen.
8.11. Wird die Anlieferung vom Vermieter übernommen, so hat der Vermieter bei Störungen aufgrund
höherer Gewalt, die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Überschreitung
der vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für den Transport gelten die jeweils gültigen
allgemeinen Bedingungen des Spediteurs Gewerbe.
8.12. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, ist eine etwaige Entschädigung des
Mieters maximal auf den Betrag des vereinbarten täglichen Mietpreis begrenzt.
9. Sorgfaltspflicht und Reklamationen
9.1. Der Mieter hat die Mietgegenstände während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln.
9.2. Die Mietgegenstände müssen vor Witterung geschützt werden und dürfen dieser nicht ausgesetzt sein.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nicht
durch Dritte beschädigt werden. Jeglicher Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände sind dem
Vermieter umgehend mitzuteilen.
9.4. Bei längerer Mietzeit hat der Mieter dafür Sorge zu tragen die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu
lagern. Hierfür ist ein abgeschlossener trockener Raum vorgeschrieben.
9.5. Die Befestigung von Dekoration darf ausschließlich durch leicht entfernbare Materialien erfolgen. Die
Verwendung von Nägeln, Schrauben, stark adhäsiven Klebstoffen und sonstigen, schwer zu entfernenden
Stoffen, ist generell zu unterlassen.
9.6. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und nicht immer
neuwertig sind. Gebrauchsspuren stellen keinen Reklamationsgrund dar.
10. Rückgabe und Wiederbeschaffungskosten
10.1. Nach Ablauf der Mietzeit sind die Mietgegenstände in gleichem Zustand, wie ausgehändigt zum
vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.
10.2. Die vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses und
befreit den Mieter nicht von seinen Sicherungspflichten. Mehrkosten aufgrund der vorzeitigen Rückgabe
sind vom Mieter zu tragen.
10.3. Besteht der Mietvertrag aus einer Vielzahl von Mietgegenständen und eine vollständige Überprüfung
auf Vollständigkeit und Unversehrtheit durch den Vermieter ist bei der Rückgabe nicht möglich, ist der
Vermieter berechtigt die vollständige Zählung und Schadensfeststellung in den eigenen Geschäftsräumen
vorzunehmen. Er garantiert, dass im Zeitraum zwischen Rückgabe und Zählung kein Verlust oder
Beschädigung an den Mietgegenständen stattfindet. Über das Ergebnis der Zählung und
Schadensfeststellung wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.
10.4. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände wie vereinbart an den Vermieter zurückzugeben. Werden
diese verschmutzt, trotz vereinbarter Reinigung des Mieters, zurückgegeben, muss der Mieter für die entsprechenden Reinigungskosten aufkommen.
10.5. Textilien müssen dem Vermieter nach deren Benutzung in trockenem Zustand zurückgegeben werden.
Für Textilien fällt grundsätzlich eine dem Umfang und jeweiligen Verschmutzungsgrad entsprechend
angemessene Reinigungsgebühr an, welche dem Angebot zu entnehmen ist. Bei stärkerer Verschmutzung
ist der Vermieter berechtigt entsprechende Reinigungskosten nachzuberechnen.
10.6. Bei Verlust der Mietsache muss der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreis leisten. Die
hierfür gelten Kostensätze sind unter www.verziert-events/wiederbeschaffungspreise einzusehen.
Reparaturkosten richten sich je nach Umfang der Beschädigung.
11. Haftung des Mieters
11.1. Der Mieter haftet für Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände bis zur vollständigen Rückgabe
an den Vermieter. Er hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes
zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand gestohlen worden ist oder Dritte in irgendeiner
Form Rechte an diesem Gegenstand geltend machen.
11.2. Im Fall von Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände durch Dritte haftet der Mieter.
11.3. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter Schadensersatzansprüche gegen Dritte an diesen
abzutreten.
11.4. Im Fall von reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu
erstatten (Nr. 10.6.)
11.5. Im Fall von nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust haftet der Mieter mit dem Neuwert, auf
Basis der Wiederbeschaffungskosten ( Nr. 10.6.)
11.5. Die Mietgegenstände sind nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser die
Mietgegenstände in Empfang nimmt. Der Vermieter rät daher, die Mietgegenstände für die Dauer des
Ereignisses einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.
12. Haftung Vermieter
12.1. Der Vermieter ist von der Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der
Benutzung des Mietgegenstands durch den Mieter, durch vom Vermieter oder Mieter beauftragte Dritte,
durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietgegenstand oder durch andere dem Vermieter
zuzuschreibende Ursachen befreit. Ausgenommen, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht. In diesem Fall bleibt die Haftung des Vermieters auf einen Betrag
gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt.
12.2. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden aufgrund entgangenen Gewinns sind von
der Haftung vollständig ausgeschlossen.
13. Widerrufsrecht und Widerufsfolgen
13.1. Der Mieter kann den Vertragsschluss, welcher durch Unterzeichnung des Angebotes zu Stande kommt,
innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen, in Textform (z.B. E-Mail oder postalisch) widerrufen. Die
Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss.
13.2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, welcher zu richten ist
an: Susanne Kuhn time.less Events – Hans-Thoma-Straße 9a, 75181 Pforzheim kontakt@verziert.info – www.verziert-
events.de – Geschäftsführerin: Susanne Kuhn
13.3. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist
beginnt für den Mieter mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für den Vermieter mit deren Empfang.
13.4. Im übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Schlussbestimmung
14.1. Erfüllungsort ist Pforzheim.
14.2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Mietvertrag ergebenden
Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist Pforzheim, sofern der Mieter Kaufmann ist.
14.3. Auf den geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der
Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.